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Satzung
Präambel:
Die
Mitgliederversammlung des Tierschutzvereins Offenbach am Main
hat am 31.01.1998 beschlossen, die Satzung vom 18.08.1980 zu ändern
und eine neue Satzung in Kraft zu setzen.
§ 1 Sitz und Name
1.
Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Offenbach e. V.
2.
Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach am Main unter der
Nummer VR 502 eingetragen.
3.
Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet
Offenbach und solche Orte im Kreis, die ohne Zuständigkeit zu
einem anderen Tierschutzverein sind.
§ 2 Zweck des Vereins
Der
Verein verfolgt folgende Aufgaben und Ziele:
1.
Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens mit dem Ziel
praktischer Verwirklichung durch Aufklärung und präventive Maßnahmen
in allen gesellschaftlichen Bereichen, speziell in
der Kinder- und Jugendarbeit.
2.
Fachliche Beratung und Aufklärung interessierter Bürger in
allen Fragen der artgerechten Tierhaltung,
3.
Verhinderung und Vermeidung der Vernachlässigung von Tieren,
4.
Bekämpfung nicht artgerechter Haltung von Tieren und
gegebenenfalls die strafrechtliche Verfolgung von Tiermißbrauch
und Tierquälerei in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen
Behörden,
5.
Kooperation mit anderen Organisationen, die Tieren und der Natur
verbunden sind, sofern sie nicht den Zielsetzungen dieser
Satzung entgegenstehen.
6.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den
Schutz der Haustiere, sondern auf alle in unserer Umwelt
lebenden Tiere.
7.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung eines
Tierheims verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem
Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und jede
Organisation werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des
Tierschutzes bekennt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
2.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen
einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde
innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand einlegen. Wird der
Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1.
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken. Es
besteht jedoch Beitragspflicht bis zum Jahresende.
2.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer
ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat, einen groben Verstoß
gegen die Grundsätze des Tierschutzes begangen oder durch sein
Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder geschädigt
hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von
4 Wochen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zu, die nächste reguläre
Mitgliederversammlung anzurufen. Dieses muss innerhalb einer
Frist von 4 Wochen erfolgen. Wird diese Berufungsfrist versäumt,
so unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes.
3.
Die Mitgliedschaft kann durch den Verein gekündigt werden, wenn
das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung einen
Beitragsrückstand von mindestens 12 Monaten nicht begleicht.
§ 6 Beitragspflicht
Die
Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe
des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt Jugendliche unter 18 Jahren
zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 7 Korporative Mitglieder
1.
Vereinigungen und Vereine, die den Tierschutzgedanken unterstützen,
können sich als korporative Mitglieder dem Tierschutzverein
anschließen.
2.
Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der
Vorstand.
3.
Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein
beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
§ 8 Förderer
Personen,
Institutionen und Vereinigungen, die den Tierschutzverein nur
durch laufende Zuwendungen unterstützen wollen, werden als Förderer
aufgenommen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr
mindestens einmal statt und soll möglichst im 1 Halbjahr
einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein
Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß
schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer
Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
Der
Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes,
2.
Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
3.
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von
zwei Revisoren und deren Stellvertreter,
4.
Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
5.
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung sowie
über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes,
6.
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
7.
Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige
Auflösung des Vereins,
8.
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine
Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von vier Fünftel der erschienen, gültig
abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Gültige
Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der
Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht
abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen
denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt
ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der
Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur
eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen,
Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn
mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den
Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben ist. Die
Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu
bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung
Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche Anträge
einreichen, um sie auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Über
die Behandlung von Anträgen, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der
Vorstand kann jederzeit aus eigener Entscheidung eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden,
wenn dieses von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich
gefordert wird. Für eine außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§10 und 11 entsprechend.
§ 13 Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) den beiden Stellvertretern
c) dem Schatzmeister
d) dem stellvertretenden Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) dem stellvertretenden Schriftführer
In
den Vorstand können nur solche Personen gewählt werden, die
Mitglied des Vereins und volljährig sind Beschäftigte
Mitarbeiter des Vereins können keine Vorstandsmitglieder oder
Revisoren sein.
2.
Vertretung und Geschäftsführung
a)
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Je zwei geschäftsführende
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
b)
Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich und ist bei der Ausübung
seiner Rechte an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der
Mitgliederversammlung gebunden.
c)
Der vertretungsberechtigte Vorstand darf über Ausgaben, die
durch eine Geschäftsordnung für seine geschäftsführende Tätigkeit
geregelt sind, im Einzelfall beschließen.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten.
1.
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2.
Erstellung des Haushaltsplans sowie Abfassung des
Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
3.
Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen,
4
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes -
5.
die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
6.
die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder
einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Die
Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe
einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf
es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder
Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigung und
Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter und vom Schriftführer,
sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom
Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und vom
Schatzmeister zu unterfertigen. Über die Reihenfolge der
Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch
seine Stellvertreter fasst der geschäftsführende Vorstand
Beschluss. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens
alle zwei Monate, zusammen auf Verlangen von mindestens der Hälfte
der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von
zwei Wochen einberufen werden.
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil
dieser Satzung ist Die in der Geschäftsordnung geregelten
Kompetenzen des Vorstandes für den Finanzbereich bedürfen der
Zustimmung der Mitgliederversammlung
§ 16 Amtsdauer des Vorstandes
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so
findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten
Mitgliederversammlung statt.
§ 17 Beiräte
Der
Vorstand kann für die Beratung und Erledigung besonderer
Aufgaben sachkundige Bürger als Beiräte einsetzen. Ihre Zahl
und ihre Wirkungsdauer ergibt sich aus der Aufgabenstellung.
§ 18 Revisoren
Die
Führung der Geschäfte, insbesondere die Einhaltung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie ihre Übereinstimmung
mit der Satzung werden von gewählten Revisoren bzw. ihren
beiden Stellvertretern überwacht. Die Revisoren haben die
notwendigen Kassenprüfungen mindestens einmal im Jahr in
unregelmäßigen Abständen und ohne vorherige Bekanntgabe der
Termine durchzuführen. Die Revisoren können an den
Vorstandssitzungen teilnehmen, ihnen muss jederzeit Zugang zu
den Protokollen der Mitgliederversammlungen und der
Vorstandssitzungen gewährt werden. Die Revisoren sind nur der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Amtsdauer
eines Revisors beträgt zwei Jahre, die des anderen drei Jahre.
Einmalige Wiederwahl ist möglich. Darüber hinaus soll das
Finanzgebaren des Vereins vor allem die Buchhaltung und die
Jahresabschlüsse, von einem staatlich bestellten Wirtschaftsprüfer
oder einem vereidigten Buchsachverständigen geprüft werden.
§ 19 Tierheim
Die
Verwaltung des Tierheims obliegt dem Vorstand.
§ 20 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Auflösung
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an
die Stadt Offenbach am Main, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.
Dabei hat das Tierheim Vorrang. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine
beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in
der Mitgliederversammlung vom 28.11.1998 errichtet und
beschlossen.
Zur
Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der
erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier
Fünftel der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder
erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung
gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit
der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht
abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen
stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen
denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt
ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der
Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur
eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen,
Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn
mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den
Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben ist. Die
Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu
bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderungen:
§ 10 Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr
mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr
einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 15
% aller Mitglieder schriftlich gefordert wird. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14
Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand
erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes,
2.
Beschlussfassung über den Haushaltsplan
Der
Haushaltsplan sollte zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres
beschlossen sein und jedem Mitglied zugeschickt werden. Über
den Haushaltsplan hinausgehende Ausgaben bzw. ein
Nachtragshaushalt bedürfen der vorhergehenden Zustimmung einer
Mitgliederversammlung, (Dieser Punkt 2 des § 10 wurde von der
Mitgliederversammlung beschlossen und ist beim Amtsgericht zur
Eintragung beantragt.)
3.
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von
zwei Revisoren und deren Stellvertreter,
4.
Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
5.
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung sowie
über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes,
6.
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
7.
Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige
Auflösung des Vereins,
8.
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl er erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 13 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem
ersten Vorsitzenden
b) den beiden Stellvertretern
c) dem Schatzmeister
d) dem stellvertretenden Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) dem stellvertretenden Schriftfiil1rer
In
den Vorstand können nur solche Personen gewählt werden, die
Mitglied des Vereins und volljährig sind. Beschäftigte
Mitarbeiter des Vereins können keine Vorstandsmitglieder oder
Revisoren sein.
2.
Vertretung und Geschäftsführung
a)
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Je zwei geschäftsführende
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
b)
Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich und ist bei der Ausübung
seiner Rechte an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der
Mitgliederversammlung gebunden.
c)
Der vertretungsberechtigte Vorstand darf über Ausgaben. die
durch eine Geschäftsordnung für seine geschäftsführende Tätigkeit
geregelt sind, im Einzelfall beschließen.
d)
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen
Dritte in der Weise beschränkt, das er über Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte nur mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung verfügen darf. Diese Beschränkung ist im
Vereinsregister einzutragen.
§ 16 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet
eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten
Mitgliederversammlung statt.
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